Wie geht es Ihnen in der aktuellen Situation? Haben Sie die AHA-Regel verinnerlicht? Gut! Aber seien wir doch mal ehrlich: So langsam schleift es sich ein, wird die Pandemie immer nerviger. Man schaltet morgens das Frühstücksfernsehen gar nicht mehr in der Hoffnung ein, es gebe überraschend gute Nachrichten. Wir alle sitzen als Gesellschaft in einem Boot. Da wird die Frage „Wie geht es Ihnen?“ von der Floskel zum prägnanten Situationsmesser.

27. Oktober 2020

Es wird also langsam Zeit, dass wir mal ein Ufer erreichen. Stattdessen – und die ganz vielen Vernünftigen in unserer Gesellschaft wissen und verstehen das auch – treiben uns die steigenden Zahlen wieder vom Ufer weg. Also folgt der Appell aus der Politik: Schlagzahl erhöhen und ausdauernd mitrudern. Hört sich logisch an. Doch was ist, wenn man einfach nicht mehr rudern kann? Oder rudern will. Nach dem Motto: „Ich möchte im See baden. Rudern mochte ich noch nie. Früher war ich immer Baden. Beim Rudern war ich jetzt mal dabei, weil es nötig war. Aber nun ist es mal gut.“

Diese Überlegung ist legitim, verfassungsrechtlich garantiert. Unser Grundgesetz gewährt jeder und jedem elementare Freiheitsrechte. Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Schutz des Eigentums, Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung. Wenn bestimmte Fälle da nicht darunter fallen, gibt es noch die allgemeine Handlungsfreiheit in Artikel 2, Absatz 1. Und wenn gar kein Argument gegen staatliche Eingriffe mehr hilft, die Menschenwürde in Artikel 1.

Beherbergungsverbote schnell gekippt

Eines dieser Grundrechte ist Artikel 11 unseres Grundgesetzes: Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Vielleicht nicht so sexy, wie Artikel 5 (Meinungsfreiheit) oder so wirtschaftlich bedeutend wie Artikel 14 (Eigentum), aber: Vor allem im Hinblick auf das Beherbergungsverbot zur Verhinderung der Verbreitung von SARS CoV-2 eine stark diskutierte Norm der letzten Wochen. Darf man Menschen, nur weil sie aus einem Risikogebiet kommen, aufbürden, Virusnegativität nachweisen zu müssen, um übernachten zu dürfen? Nein. Sagt zumindest die Judikative, die aus den von den Länder-Legislativen schnell zusammengezimmerten Rechtsverordnungen Rohrkrepierer gemacht haben. Artikel 11 erlaubt erst einmal jeder und jedem, sich im Bundesgebiet am Ort der Wahl aufhalten oder gar niederlassen zu dürfen.

Was schützt Artikel 11?

Das ist mithin eine der zentralen Fragen bei einer Grundrechtsprüfung: Was ist der Schutzbereich des Grundrechts? Im engeren Sinne ist das bei Artikel 11 der Wohnsitz. Aber auch der Besuch der Oma im Breisgau, der Badeurlaub an der Nordsee oder der Besuch eines geschäftlichen Kongresses fällt darunter. Das „Aber“ folgt auf dem Fuße. Der Staat darf mit hoheitlichen Maßnahmen eine Art Hausfriedensbruch im Schutzbereich begehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen. Das Beherbergungsverbot steht wenigstens mittelbar mit einer Grundrechtsverletzung von Artikel 11 in Verbindung. So etwas darf aber nur aufgrund einer gesetzlichen Legitimation erfolgen. Die Juristen sprechen hier von einer Schranke, die für die Freizügigkeit in Absatz 2 von Artikel 11 definiert ist. Corona-Verordnungen der Bundesländer gehören dazu. Die Seuchengefahr kann ein besonders schwerwiegender Grund sein, das zu tun.

Zum Glück gibt es die Verhältnismäßigkeit

Sie stellt eine Schranke für die Schranke, eine Schranken-Schranke dar. Denn nicht jeder Eingriff, der zielführend ist, ist auch sinnvoll. Staatliche Eingriffe in ein Grundrecht müssen dabei geeignet und erforderlich sein. Dazu kommt die „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn“. Vier Worte, die ein maßgebliches Ordnungsprinzip unserer Rechtsordnung bestimmen. Es geht hier um die gerichtliche Abwägung zwischen den Dingen, die für die Beschränkung des Grundrechts sprechen oder den Schutz des Freiheitsgrundrechts stützen. Ein Hotel, das mit ausgefeiltem Hygienekonzept aufweisen kann, wird wohl kein – Achtung Wortwitz! – erhöhtes Infektionsrisiko beherbergen. Daher purzelten die Verbote der Reihe nach. Ähnlich mag es dem Wirt ergehen, der die Besucherströme lenken kann, anstatt die Menschen vor der Tür ihrem individuellen Trinkerschicksal preiszugeben.

Die Conclusio

Was machen wir nun daraus? Für unsere persönliche Einstellung, unseren Umgang mit der Freiheit, den Freiheitsrechten anderer? Wesentliches Element, wenn eine, einer vor das Bundesverfassungsgericht zieht, ist, dass sie, er persönlich betroffen sein muss. Sind wir das durch die staatlichen Einschränkungen zum Infektionsschutz? Das muss sich jede, jeder persönlich fragen. Der Wirt, den die Sperrstunde trifft. Der Einzelhändler, der um Gewinne bangt. Für eine Vielzahl der Fälle muss der Gerichtsweg zum Ziel führen. Für uns alle bleibt – in unserem ganz eigenen kleinen Schutzbereich – dass wir persönlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen müssen. Jeden Tag.

Das bürdet uns Corona auf. Springe ich jetzt in den See zum Baden oder rudere ich weiter mit, damit das Boot das rettende Ufer erreicht? Stelle ich meine eigenen Freiheitsrechte immer vorne an oder überlege ich, ob eine Selbstbeschränkung in der aktuellen Zeit anderen helfen kann? Die Theologin Margot Käßmann hat aktuell dazu aufgerufen, dass die Menschen noch intensiver füreinander einstehen sollen. „Meine Freiheit endet da, wo ich andere gefährde“, sagt sie. Da ist sie wieder, die innere Abwägung, mit Ergebnissen, die man zumindest sich, wenn nicht auch den anderen gegenüber, begründen muss.